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Allgemeine Geschäfts­bedingungen des Tischler- und Schreiner­handwerks (Stand 4/2022)

1. Grundsätzliches

Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden. Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten wird widersprochen. Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.

2. Weitere Vertrags­grundlagen

2.1. Auftrags­annahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.2. Liefer­verzögerung

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unver­schuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftrag­nehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungs­verhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatz­leistung vom Vertrag zurück­treten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftrag­geber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Liefer­bereit­schaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lastendes Auftrag­gebers. Wir behalten uns die Geltend­machung weiterer Verzöge­rungs­kosten vor.

2.3. Mängelrüge

Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängel­ansprüche wegen offensicht­licher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften bei Handels­kauf bleiben unberührt.

2.4. Mängel­verjährung

Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewähr­leistung ein Jahr. Bei Reparatur­arbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertrags­partners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrläs­sigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit geltend gemacht werden oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffen­heit des Liefer­gegen­standes übernommen hat.

2.5. Umsetzung der Gewährleistung

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangel­haften Liefer­gegen­stände nachzu­bessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegen­standes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflich­tungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftrag­geber nicht das Recht, Herab­setzung der Vergütung oder Rück­gängig­machung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehl­schlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatz­lieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrau­chergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.6. Aus- und Einbaukosten

Die gesetzliche Regelung im Kauf­vertrags­recht gilt unein­geschränkt für die Geltend­machung von Aus- und Einbaukosten.

2.7. Anlieferung

Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude­fahren und entladen werden kann. Mehr­kosten, die durch weitere Transport­wege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transport­mittel vom Auftraggeber bereit­zustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftrag­geber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.

2.8. Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungs­plan vereinbart, können wir für Teil­leistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlag­zahlung verlangen.

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahme­wirkung auch dann ein, wenn der Auftrag­­geber einmal vergeblich und in zumut­barer Weise zur Durch­führung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahme­wirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Auffor­derung ein.

4. Kündigungs­entschädigung

Kündigt der Auftrag­geber den Werk­vertrag ohne Grund, können wir 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werk­leistung entfallenden vereinbarten Vergütung (Kündigungs­entschädigung) verlangen. Es bleibt uns unbenommen, bei entspre­chendem Nachweis eine höhere Kündigungs­entschädigung zu verlangen. Ebenso bleibt dem Auftrag­geber der Nachweis unbenommen, dass uns keine oder eine geringere Kündigungs­entschädigung zusteht.

5. Wartungs-, Kontroll- und Pflege­hinweise

5.1.

Wir weisen darauf hin, dass für eine dauer­hafte Funktion Wartungs­arbeiten durch­zuführen sind, insbesondere:

  • Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten

  • Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrolliere

  • Anstriche innen wie außen (z. B. Fenster, Fußböden, Treppen­stufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungs­einfluss und Nutzung nachzu­behandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftrags­umfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungs­arbeiten können die Lebens­dauer und Funktions­tüchtigkeit der Bauteile beein­trächtigen, ohne dass hierdurch Mängel­ansprüche entstehen.

5.2.

Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außen­türen wird die energe­tische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäude­hülle dichter. Um die Raum­luft­qualität zu erhalten und der Schimmel­pilz­bildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anfor­derungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungs­konzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegen­stand des Auftrages an den Hand­werker ist und in jedem Fall vom Auftrag­geber/Bauherrn zu veranlassen ist.

5.3.

Unwesentliche, zumut­bare Abwei­chungen in den Abmes­sungen und Ausfüh­rungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nach­bestel­lungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massiv­hölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

5.4.

Der Auftrag­geber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bau­teile (z. B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raum­bedin­gungen (Luft­feuchtig­keit, Tempe­ratur) Sorge zu tragen.

6. Ausschluss der Auf­rechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrit­tenen oder rechtskräftig fest­gestellten Forde­rungen ist ausge­schlossen.

7. Eigentums­vorbehalt

7.1.

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.

7.2.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentums­vor­be­halts­gegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfand­gläubiger von dem Eigentums­vor­be­halt zu unter­richten. Der Auftrag­geber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentums­vorbe­halt gelie­ferten Gegen­stände zu ver­äußern, zu ver­schenken, zu ver­pfänden oder zur Sicher­heit zu übereignen.

7.3.

Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftrag­geber unter­haltenen Geschäfts­betrieb, so dürfen die Gegen­stände im Rahmen einer ordnungs­gemäßen Geschäfts­führung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungs­wertes des gelieferten Vor­behalts­gegen­standes an uns abgetreten. Bei Weiter­veräußerung der Gegen­stände auf Kredit hat sich der Auftrag­geber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentums­vorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftrag­geber hiermit an uns ab.

7.4.

Werden Eigen­tums­vorbehalts­gegen­stände als wesentliche Bestand­teile in das Grund­stück des Auftrag­gebers eingebaut, so tritt der Auftrag­geber schon jetzt die aus einer Veräu­ßerung des Grund­stückes oder von Grund­stücks­rechten entstehenden Forde­rungen in Höhe des Rechnungs­wertes der Eigentums­vorbehalts­gegen­stände mit allen Neben­rechten an uns ab.

7.5.

Werden die Eigen­tums­vorbehalts­gegen­stände vom Auftrag­geber bzw. im Auftrag des Auftrag­gebers als wesentliche Bestand­teile in das Grund­stück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftrag­geber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forde­rungen auf Ver­gütung in Höhe des Rechnungs­wertes der Eigentums­vorbehalts­gegen­stände mit allen Neben­rechten an uns ab. Bei Ver­arbeitung, Ver­bindung und Ver­mischung der Vorbehalts­gegen­stände mit anderen Gegen­ständen durch den Auftrag­geber steht uns das Mit­eigen­tum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungs­wertes der Vor­behalts­gegen­stände zum Wert der übrigen Gegenstände.

8. Eigentums– und Ur­heber­recht

An Kostenan­schlägen, Entwürfen, Zeich­nungen und Berech­nungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheber­recht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustim­mung weder genutzt, verviel­fältigt noch dritten Personen zugäng­lich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nicht­erteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

9. Streit­beilegung

Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streit­beilegungs­verfahren vor einer Verbraucher­schlich­tungs­stelle verpflichtet.

10. Gerichts­stand

Sind beide Vertrags­parteien Kaufleute, so ist ausschließ­licher Gerichts­stand der Geschäfts­sitz unseres Unternehmens.

11. Daten­schutz

Die personen­bezogenen Daten unserer Kunden werden von uns zwecks Erfüllung unserer eigenen vor­ver­trag­lichen und vertrag­lichen Pflichten sowie zur Vertrags­durch­führung in Form von Namen, Adresse und Kom­muni­kations­daten des Geschäfts- bzw. Wohn­sitzes maschinen­lesbar gespeichert. Diese Daten­erhebung und Daten­verar­beitung beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Wir sichern zu, diese Daten aus­schließ­lich zu eigenen Zwecken zu speichern. Insbeson­dere werden sie in keiner Weise an unberech­tigte Dritte zu gewerb­lichen Zwecken übermittelt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Ver­arbei­tung nicht mehr erforderlich sind. Personen, deren Daten wir auf diese Weise erhoben und ver­arbeitet haben, sind berechtigt, bei uns Auskunft darüber zu ver­langen, welche sie betref­fenden Daten bei uns gespeichert sind. Bei Un­rich­tig­keit der erfassten Daten können diese Personen von uns die Berichtigung, bei unzulässiger Daten­speiche­rung die Löschung der Daten verlangen. Auch steht ihnen ein Beschwerde­recht bei der für den Daten­schutz zuständigen Aufsichts­behörde zu.